Unsere Statuten

 

von der Generalversammlung am 7. April 2017 genehmigt.

Teilrevision an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. September 2023.

 

Ziele, Mittel und Rechtsform

Art. 1  Ziele und Mittel

Die Sozialdemokratische Partei Schlieren ist Teil der Sozialdemokratischen
Partei der Schweiz (SPS), der SP des Kanton Zürichs und der SP Limmattal
und anerkennt deren Statuten und Programme.

Sie bekennt sich zur Gleichstellung aller Menschen, kämpft für die
Chancengleichheit und steht für eine gerechte Verteilung des Wohlstandes
und eine umweltgerechte Entwicklung ein.

Die Sozialdemokratische Partei Schlieren beteiligt sich an der Gemeinde- und
der Bezirkspolitik und unterstützt kantonale und eidgenössische Aktionen.

Art. 2  Rechtsform, Sitz

Die Sozialdemokratische Partei Schlieren ist ein Verein im Sinne des ZGB,
Artikel 60ff.

Ihr Sitz ist Schlieren.

 

Mitgliedschaft

Art. 3  Eintritt

Mitglied der SP Schlieren kann werden, wer Programm, Statuten und
Beschlüsse der Sozialdemokratischen Partei anerkennt. Die Aufnahme in die
Partei erfolgt durch die Sektionsversammlung auf Antrag des Vorstands. Ein
Parteimitglied darf keiner anderen politischen Partei angehören.

Art. 4  Rechte und Pflichten

Den Mitgliedern stehen die statutarischen und gesetzlichen Mitwirkungsrechte
zu. Sie sollen nach Möglichkeit aktiv an der Verwirklichung der Ziele der Sektion
mitarbeiten, beispielsweise durch Tätigkeit in den Behörden und in
Arbeitsgruppen.

Die Mitglieder haben den ordentlichen Jahresbeitrag, bestehend aus dem
Parteiausgleichsbeitrag und dem Mitgliederbeitrag, zu bezahlen.

Art. 5  Austritt

Ein Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung
hat schriftlich zu erfolgen.

Die Mitgliederbeiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands bei Vorliegen gewichtiger Gründe
durch die Sektionsversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden aus der
SP Schlieren ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleibt das Verfahren und
das Rekursrecht gemäss den Statuten der SPS.

Ein Mitglied, das trotz mehrmaliger Mahnung unentschuldigt während zwei
Jahren keine Mitgliederbeiträge bezahlt hat, gilt als aus der Partei ausgetreten.

 

Organe

Art. 6  Organe

Die Organe der Sektion sind: Die Generalversammlung (als oberstes Organ),
die Sektionsversammlung, der Vorstand, die Revision, die Behördenfraktionen
und allfällige Arbeitsgruppen. Ausserbehördliche öffentliche Aktivitäten der
Organe sind mit dem Vorstand vorgängig abzusprechen.

Art. 7  Ordentliche Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Mai statt.

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revision für die Dauer
eines Jahres. Eine Wiederwahl ist möglich.

Sie wählt die ständigen Delegationen in anderen Organisationen.

Sie nimmt die Jahresberichte von PräsidentIn, KassierIn und der Revision,
zudem von den Fraktionen, und den Arbeitsgruppen entgegen.

Sie nimmt die Jahresrechnung ab, setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest
und beschliesst über das Budget.

Die Generalversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern,
Fraktionen, Arbeitsgruppen und Vorstand.

Art. 8  Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf
einberufen.

Wenn ein Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung
verlangt, hat sie der Vorstand auf den nächstmöglichen Termin einzuberufen.

Ihre Kompetenzen sind sinngemäss dieselbe wie diejenigen der Generalversammlung.

Art. 9  Sektionsversammlung

Die Sektionsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen
von 10 Prozent der Mitglieder einberufen.

Sie dient der Information und der Bildung der Mitglieder und soll die
persönlichen Beziehungen zueinander fördern.

Die Sektionsversammlung erarbeitet und beschliesst die Stellungnahmen zu
wichtigen politischen Geschäften.

Sie wählt die KandidatInnen der Sektion für die Parlamente, Behörden und
Kommissionen sowie die nicht ständigen Delegierten in der Kantonalpartei
und der SP Schweiz.

Art. 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich
selber.

Die GP/SR-Fraktion kann eine Vertretung in den Vorstand entsenden.

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Sektion nach aussen. Der
Vorstand sichert den Informationsfluss zu den Arbeitsgruppen und allen
Behördenmitgliedern. Er informiert die Sektion über geplante Aktivitäten.

Der Vorstand kann nicht budgetierte, einmalige Ausgaben bis zum Betrag von
Fr. 2'000.-- pro Jahr sprechen.

Art. 11 Revision

Die Revision besteht aus zwei RevisorInnen und einem Ersatz. Sie sind aus
dem Kreise der Mitglieder zu wählen und dürfen nicht dem Vorstand
angehören.

Die Revision prüft die Rechnung aller Organe.

Die KassierInnen haben der Revision jederzeit Einsicht in die
Rechnungsführung zu gewähren. Die Revision überprüft mindestens einmal
jährlich die Rechnungsführung und die Bestände.

Art. 12 Behördenfraktionen

Die Behördenfraktionen setzt sich aus allen von der SP aufgestellten und
gewählten Mitgliedern der jeweiligen Behörden zusammen.

Es werden folgende Fraktionen gebildet:

Die Behördenfraktionen wählen ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten aus
ihrer Mitte selbst.

Sie erarbeiten Stellungnahmen zu den laufenden Behördengeschäften.

Die Sitzungen sind in der Regel für Parteimitglieder öffentlich.

Zuständige Behördenmitglieder und Arbeitsgruppen (bzw. der Vorstand) sind
zu informieren und anzuhören.

Die Behördenfraktionen regeln ihre Organisation in einem Reglement selbst.

Art. 13 Arbeitsgruppen

Die Sektion kann Arbeitsgruppen gründen.

In Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

Vorstand und Sektionsversammlung können Aufträge an die Arbeitsgruppen
erteilen.

Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet den Vorstand über ihre Aktivitäten zu
informieren.

Die Arbeitsgruppen haben eine jährliche Ausgabenkompetenz von Fr. 600.--.
Die Generalversammlung kann auf Antrag der Arbeitsgruppen für Projekte
einen höheren Betrag sprechen.

 

Finanzen

Art. 14 Finanzen

Die Finanzen werden aufgebracht durch:

Alle MandatsträgerInnen, welche für ihre Tätigkeit eine Entschädigung
beziehen, bezahlen von ihren Bezügen (fixe Entschädigung plus Sitzungs und
Taggelder bzw. Protokollentschädigungen) einen von der
Generalversammlung festgelegten Prozentsatz in die Parteikasse.

Der Vorstand ist ermächtigt, im Zusammenhang mit den Partei- und
Behördenbeiträgen besondere Umstände und Verpflichtungen, welche einem
Mitglied die Leistung des vollen Beitrages erschweren oder verunmöglichen,
angemessen zu berücksichtigen.

Die Sozialdemokratische Partei Schlieren haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

 

Schlussbestimmungen

Art. 15 Beschlussfassung

Für Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit, sofern in den Statuten nichts anderes festgehalten ist. Die Abstimmungen und Wahlen werden je nach Beschluss der Versammlung offen oder geheim vorgenommen.

Sind in diesen Statuten keine anderen Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der SPS und der Kantonalpartei.

Art. 16 Revision und Liquidation

Die Revision der Statuten und eine allfällige Liquidation kann die Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bestimmen.

Art. 17 Inkraftsetzung

Die Statuten treten am 8. April 2017 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Kantonalpartei.